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Was ist der Pflichtteil?

Nach dem deutschen Gesetz ist der Erblasser grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wem er was und wie viel vererben möchte. Jeder soll die Möglichkeit haben, nach eigenem Ermessen darüber entscheiden zu dürfen, was mit seinem Vermögen nach seinem Leben geschehen soll. 

Allerdings gibt es eine Einschränkung: den sogenannten Pflichtteil

Dieser heißt deshalb so, weil der Erblasser gegenüber gewissen Personen verpflichtet ist, Ihnen einen gewissen Teil seines Vermögens zu überlassen. Nämlich solchen Personen, die zu ihm in einem besonderen persönlichen Verhältnis stehen. Er kann diese Personen nicht einfach enterben. Die Idee dahinter ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass zwischen bestimmten Personen solche Bindungen bestehen, dass man sie nicht komplett ohne Hinterlassenschaft nach dem eigenen Leben zurücklassen darf. 

Der Pflichtteilsanspruch stellt im Vergleich zum Erbe jedoch lediglich einen Anspruch auf Geld dar. Das bedeutet, während ein Erbe zum Beispiel auch Eigentümer von Immobilien, Autos, etc. des Verstorbenen wird, steht dem, der enterbt wurde und ein Pflichtteilsrecht hat, ein Anspruch auf den anteiligen Wert in Geld zu. 

Die Durchsetzung derartiger Pflichtteile ist unsere AufgabeOhne Kostenrisiko und ohne Einbindung in emotional aufreibende Auseinandersetzungen. Das ist das Versprechen der erbschützer. 

Wir sind dabei rein auf das Pflichtteilsrecht spezialisiert. Unser Team besteht ausschließlich aus auf das Erbrecht spezialisierten Experten, Anwaltskanzleien sowie Fachanwälten für Erbrecht. 

So gewährleisten wir höchste Qualität und beste Erfolgsaussichten

Wem steht ein solcher Pflichtanteil zu?

Ein Pflichtanteil steht grundsätzlich folgenden enterbten Familienangehörigen zu:

  • Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern
  • Abkömmlingen (Kinder, Enkel, Urenkel, etc.)
  • Eltern

Das Gesetz nennt diese Personen Pflichtteilsberechtigte. Zu beachten sind jedoch Besonderheiten:

So haben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die enterbt wurden, nur dann ein Pflichtanteilsrecht, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes noch bestand.

Die Abkömmlinge haben immer nur dann ein Pflichtteilsrecht bei Enterbung, wenn nähere Abkömmlinge nicht vorhanden sind. Enkel haben also nur dann ein Pflichtteilsrecht hinsichtlich der Erbschaft Ihrer Großeltern, wenn Ihre Eltern, also die direkten Kinder ihrer Großeltern, nicht mehr leben. Im Übrigen gilt das Pflichtteilsrecht für leibliche Kinder und adoptierte, eheliche und uneheliche bei Enterbung gleichermaßen.

Eltern, die enterbt wurden, haben außerdem nur dann ein Pflichtteilsrecht, wenn keine Abkömmlinge ihrer Kinder vorhanden sind, also keine Enkelkinder.

 Alle übrigen Personen sind im Übrigen nicht pflichtteilsberechtigt, wie:

  • Geschwister
  • Großeltern
  • Lebensgefährten
  • Freunde
  • etc

Ob Ihnen in ihrem konkreten Fall ein Pflichtteil zusteht, können Sie in unserem Online-Erbenberater durch beantworten weniger Fragen feststellen.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteilsanspruch in Deutschland besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Die Berechnung eines konkreten Pflichtteils bemisst sich also an der gesetzlich vorgesehenen Erbquote. Verstirbt zum Beispiel der Vater von zwei Kindern (Sohn und Tochter), dessen Frau bereits vor ihm verstorben war, steht den Kindern nach dem Gesetz grundsätzlich jeweils die Hälfte des Vermögens des Vaters zu. Hat nun beispielsweise der Vater seinen Sohn enterbt, steht diesem noch die Hälfte der Hälfte zu. Der Pflichtteil bei zwei Kindern beträgt also ein Viertel. In dem Beispiel hat der enterbte Sohn einen Anspruch in Höhe von einem Geldbetrag in Höhe von einem Viertel des Gesamtwerts der Erbschaft gegen die Tochter als Erbin.

In welcher Höhe Ihnen ein Pflichtteil zusteht, können Sie ebenfalls in unserem Erbenberater nach Beantwortung weniger Fragen ermitteln. Sie können Ihren konkreten Pflichtteil berechnen – automatisch und kostenfrei.

Bekommt man den Pflichtteil automatisch?

Nein. Um seinen Pflichtteil zu erhalten, muss man ihn fordern. Es besteht also Handlungsbedarf.

Wenn man Erbe wird, geht das Vermögen des Verstorbenen automatisch auf die eigene Person über. Also wenn man entweder im Testament des Erblassers bedacht wurde oder in einem Erbvertrag von diesem etwas zugesprochen bekam, erwirbt man zum Beispiel die Immobilien oder Gelder automatisch mit dem Versterben des Erblassers. Auch, wenn vom Erblasser nichts geregelt wurde und man nach dem Gesetz Erbe wird, wird man automatisch mit dem Versterben Eigentümer von Immobilien oder Geldern.

Der Anspruch auf den Pflichtteil, also dem Geldanspruch, der anteilig nach der Pflichtteilsquote bemessen wird, muss grundsätzlich selbstständig durchgesetzt werden. Das heißt, wenn man enterbt wurde, muss man selbst tätig werden.

Bisher bedeutete dies für Personen, die enterbt wurden, regelmäßig viele Gänge zum Anwalt oder häufig sogar zu Gerichten, zermürbende Auseinandersetzungen mit Familienangehörigen oder sonstigen vom Erblasser begünstigten Personen und alles verbunden mit dem Risiko, letztlich selbst auf den Kosten für Anwälte und Prozesse sitzen zu bleiben.

die erbschützer sorgen dafür, dass Sie nichts weiter machen müssen, als in wenigen Minuten mit dem Erbenberater Ihre Pflichtteilsquote feststellen zu lassen und uns daraufhin mit der Durchsetzung zu beauftragen. Den Rest übernehmen wir.

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?

Regelmäßig nicht. Rechtsschutzversicherungen zahlen im Erbrecht – außer bei sehr seltenen besonderen Vertragsabschlüssen – regelmäßig höchstens eine anwaltliche Erstberatung, welche meist nicht viel mehr Ergebnisse bringt als die unkomplizierte Nutzung unseres Erbenberaters. Die Durchsetzung gegenüber den Erben und gegebenenfalls vor Gerichten muss die enterbte Person regelmäßig selbst tragen.

Meist besteht ein Schutz nur bei vor dem Erbfall abgeschlossener zusätzlicher Versicherung für Erbangelegenheiten. Da solche Erbfälle jedoch häufig plötzlich auftreten, ist ein Versicherungsschutz in den allermeisten Fällen nicht gegeben und es besteht die Gefahr für die enterbte Person, die Anwalts- und Gerichtskosten selbst tragen zu müssen, wenn sie Ihren Pflichtteil durchsetzen will.

Wir übernehmen Ihre Pflichtteilsangelegenheit mitsamt aller etwaig anfallenden Kosten, seien es Anwalts- oder Gerichtskosten. Lediglich im Erfolgsfall erhalten wir eine Provision.

Zu wenig erhalten?

Auch wenn man zwar ausdrücklich im Testament oder Erbvertrag bedacht wurde, man jedoch weniger erhalten hat, als einem nach dem Ergebnis unseres Online-Erbenberaters zusteht (auch „De-facto-Enterbung“ genannt), hat man einen solchen Anspruch auf Geldzahlung gegen die Erben: den so genannten Zusatzpflichtteil. Das bedeutet, über das hinaus, was man als Erbe erhalten hat, hat man einen Anspruch auf zusätzliches Vermögen in solcher Höhe, dass man insgesamt in Höhe des Pflichtanteils etwas erhält.

Auch den Zusatzpflichtteil bei De-facto-Enterbung setzen wir für Sie durch.

Was ist bei lebzeitiger Vermögensverschiebung?

Hin und wieder übertragen Erblasser vor ihrem Versterben große Vermögenssummen auf die Erben zum Beispiel durch Schenkungen von Immobilien oder Konten, um Personen, die sie enterben wollen, um ihren Pflichtteil zu bringen. Der Gesetzgeber hat diese Situation erkannt und erkennt in solchen Fällen einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch an. Derjenige, der enterbt wurde und dem ein Pflichtteil zusteht, hat insoweit einen Anspruch auf Ergänzung seines Pflichtteils in der Höhe, in der ihr oder sein Pflichtteil durch die vorgenommene Schenkung geschmälert wurde.

Auch die Durchsetzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen wird durch uns mit übernommen.

Die Darstellungen auf dieser Seite stellen keinen Rechtsrat oder eine verbindliche Beratungsdienstleistung darüber dar, ob ein Pflichtteilsanspruch im Einzelfall besteht, sondern sollen lediglich einer Übersicht über die Thematik dienen.

Die Rechtslage kann sich im Laufe der Zeit wandeln oder sich schon gewandelt haben.

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